Abschaffung der Straßenausbaubeiträge


Rechtsgrundlage und Stichtag

Der Bayerische Landtag hat am 14.06.2018 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes beschlossen. Danach ist es den bayerischen Gemeinden nicht mehr möglich, Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung und Verbesserung von Ortsstraßen und deren selbstständiger Teileinrichtungen (wie z.B. Straßenbeleuchtung), beschränkt-öffentlichen Wegen und in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten zu erheben. Dies gilt bereits rückwirkend zum 01.01.2018.

Das Änderungsgesetz wurde am 26.06.2018 ausgefertigt und im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 29.06.2018 (Nr. 12/2018) veröffentlicht.

Was bedeutet das für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nürnberg?

Bereits nach dem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 25.01.2018 waren die bayerischen Gemeinden gehalten auf Grund des Gesetzgebungsverfahrens keine Straßenausbaubeitragsbescheide mehr zu erlassen. Die Stadt Nürnberg ist dieser Aufforderung nachgekommen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.06.2018 wurde nunmehr die gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen.

Welche Auswirkungen ergeben sich für Straßenausbaubeitragsbescheide, die bis zum 31.12.2017 erlassen wurden?

Für Straßenausbaubeitragsbescheide, die bis zum 31.12.2017 erlassen wurden, gilt noch die alte Rechtslage und sind somit bestandskräftig. Das heißt, wurden Straßenausbaubeiträge bis zum 31.12.2017 entrichtet, werden diese n i c h t erstattet. Noch nicht entrichtete Straßenausbaubeiträge sind noch zu leisten, unabhängig davon, ob Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden sind (vorausgesetzt, das Rechtsmittel führt nicht zum Erfolg).

Sind Erschließungsbeiträge von der neuen Gesetzeslage betroffen?

Die Bestimmungen zum Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG) bleiben davon unberührt. Die Stadt Nürnberg ist weiterhin verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage zu erheben.


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