Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 154 / 24.02.2021

Landschaftsschutzgebiete genießen besonderen Schutz

In Landschaftsschutzgebieten gelten besondere Regeln, um die Natur zu bewahren. Für das Freizeitverhalten bedeutet das: Zelten und Grillen ist nur auf zugelassenen Plätzen erlaubt, Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer müssen in Landschaftsschutzgebieten auf den Wegen bleiben, Fahrzeuge dürfen nur auf dafür zugelassenen Wegen und Plätzen gefahren und geparkt werden.
 
Für alle Natur- und Landschaftsräume, auch solche die nicht unter einen besonderen Schutz gestellt wurden, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Danach dürfen alle Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter oder Nüsse nur für den Eigenbedarf sammeln. Wildwachsende Pflanzen, Zweige und Blätter können gepflückt werden, aber nicht mehr als ein Handstrauß. Orchideen und andere geschützte Arten dürfen weder gepflückt noch ausgegraben werden.
 
Zu beachten ist auch, dass nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen. Bei Äckern ist die Nutzzeit die Zeit zwischen Aussaat und Ernte. Bei Wiesen ist es die Zeit des Aufwuchses, die mit den ersten Frühlingstagen beginnt.  
 
Hundebesitzer werden gebeten, ihre Hunde während dieser Zeit von den Flächen fernzuhalten und gegebenenfalls anzuleinen. Den Landwirten bereitet zunehmend Sorge, dass sich manche Hundebesitzer nicht um die „Hinterlassenschaften“ ihrer Vierbeiner kümmern. Hundekot in den Gemüseanbauflächen oder auf den Mähwiesen, die der Futtermittelgewinnung dienen, kann zu wirtschaftlichen Einbußen der landwirtschaftlichen Betriebe und zu Erkrankungen beim Vieh führen.
 
Landschaftsschutzgebiete im Nürnberger Stadtgebiet sind mit einem grün umrandeten Dreieck und einem schwarzen Adler auf weißen Grund gekennzeichnet. An diesen Orten, inmitten oder am Rand der Großstadt, ist Natur erlebbar. Solche Freiräume sind in Großstädten wie Nürnberg knapp. Entsprechend hoch ist die Zahl der Erholungssuchenden, die in ihrer Freizeit die Landschaftsschutzgebiete aufsuchen. In der Landschaftsschutzverordnung sind daher bestimmte Regeln festgelegt, die dafür sorgen sollen, dass die Natur intakt bleibt.    let

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