Kindesunterhalt durch den getrennt lebenden Elternteil


Anspruch eines Kindes auf Unterhalt

Betreuungsunterhalt und Barunterhalt bei getrennt lebenden Eltern

Kinder haben bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht gegenüber beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Betreuungsunterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes nach. Der vom Kind getrennt lebende Elternteil hat seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt) zu erfüllen.


Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist aus einem Unterhaltsurteil einer Düsseldorfer Berufungszivilkammer aus dem Jahr 1962 entstanden. Ihre bundesweite Anwendung beruht auf dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt und sieht für den Unterhalt minderjähriger Kinder drei Altersstufen vor:

  • von 0 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres,
  • von 6 bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres und
  • von 12 bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken geben seit 2002 gemeinsam die sogenannten Unterhaltsrechtliche Leitlinien als Anwendungshilfe zur Bemessung des Unterhalts heraus.


Unterhaltshöhe nach Kindergeldanrechnung

Der unterhaltspflichtige Elternteil eines minderjährigen Kindes kann die Hälfte des Kindergeldes vom errechneten Richtsatz aus der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Dies ist in § 1612b BGB geregelt.


Unterhaltstitel in vollstreckbarer Form

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt. Ein Unterhaltstitel ist z.B. eine Jugendamtsurkunde, eine notarielle Verpflichtungserklärung oder eine gerichtliche Festsetzung in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung.

  • Das Kind kann den Unterhalt als statischen Unterhalt verlangen. Im Unterhaltstitel steht dann ein Festbetrag.
  • Das Kind kann verlangen, dass der Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts einer bestimmten Altersstufe festgesetzt wird. In diesem Fall erhöht sich innerhalb dieser Altersstufe der geschuldete Unterhalt bei einer Änderung der Mindestunterhaltssätze automatisch.
  • Das Kind kann den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe verlangen. Hier ändert sich der Unterhalt bei jeder Änderung der Mindestunterhaltssätze sowie beim Erreichen der nächsten Altersstufe automatisch.

Informationen über die Beurkundung des Unterhaltes beim Jugendamt Nürnberg finden Sie auf unserer Seite:


Unterhalt für die Vergangenheit

Unterhalt für die Vergangenheit kann bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Pflichtige (nachweisbar) zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen. Gemeint sind hierbei Fälle, in denen der Unterhaltsanspruch bisher nicht oder eventuell zu niedrig festgesetzt ist.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Unterhalt für die Vergangenheit auch ohne Aufforderung zur Auskunfterteilung oder Inverzugsetzung verlangt werden:

  • Bei einem unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Unterhaltsbedarf (Sonderbedarf)
  • Wenn das Kind bisher aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war, z.B. weil die Vaterschaft bisher nicht festgestellt war
  • Wenn das Kind bisher aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen (z.B. Auslands- oder unbekannter Aufenthalt) an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war.

Volljährige Kinder

Junge Volljährige können sich in Unterhaltsangelegenheiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vom Jugendamt beraten lassen. Bei volljährigen Kindern wird grundsätzlich das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes. Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, wird der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Den Bedarf für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt entnehmen Sie bitte der Düsseldorfer Tabelle.

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (für ausbildungsbedingte Aufwendungen enthält die Tabelle eine Pauschale) angerechnet.

Informationen zum Unterhalt für volljährige Kinder und zur Ermittlung des Haftungsanteils:

Bei geringem eigenem Einkommen kann vom Amtsgericht Beratungshilfe nach dem Beratungsgesetz gewährt werden. Dann ist die Vertretung durch einen Anwalt eigener Wahl kostenlos. Der Antrag auf Beratungshilfe ist - sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Nürnberg hat - beim der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Nürnberg einzureichen: Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg; Telefon 09 11 / 321 -01.


Unterhalt für die Mutter / den Vater aufgrund der Geburt

Der Vater des Kindes hat der Mutter unter Umständen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Falls die Mutter vor der Geburt aufgrund der Schwangerschaft oder nach der Geburt wegen einer durch die Schwangerschaft bzw. Entbindung verursachten Krankheit nicht arbeiten kann, hat sie für die Dauer von vier Monaten vor Geburt bis drei Jahren nach der Geburt (in Ausnahmefällen auch länger) einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes.

Der Vater ist verpflichtet, die Kosten der Entbindung, sowie die infolge Schwangerschaft oder Entbindung weiter entstehenden Kosten zu erstatten.

Das gleiche gilt, wenn sie wegen der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Falls der Vater das Kind betreut, steht ihm dieser Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber zu.

Dies gilt nicht, soweit die Kosten durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
Auch die Verpflichtung zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches aus Anlass der Geburt kann beim Jugendamt beurkundet werden. Informationen über die Beurkundung des Unterhaltes beim Jugendamt Nürnberg finden Sie unter

Weitere Informationen zum Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt:


Kontakt

Stadt Nürnberg - Jugendamt

Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft

Muggenhofer Straße 136

3. Stock (Beistandschaft) und 6. Stock (Amtsvormundschaft)

90429 Nürnberg


Parkplätze sind eher rar! Von der U-Bahn-Haltestelle Eberhardshof benötigen Sie circa 8 Minuten für den Fußweg von rund 600 Metern.


Verwaltung:

Telefon 09 11 / 2 31-34 89

Telefax 09 11 / 2 31-84 66

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Öffnungszeiten:

Mo - Fr 8.30 - 12.30 Uhr, Do bis 15.30 Uhr.
Termine nach Vereinbarung.



Abteilungsleitung: Stefan Böhler

Muggenhofer Straße 136/3. Stock


Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Beistandschaft

Muggenhofer Straße 136/3. Stock


Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Amtsvormundschaft

Muggenhofer Straße 136/6. Stock


Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:


Broschüre „Das Kindschaftsrecht“

Beistandschaft

Antrag zur Aufhebung

Finanzielle Hilfen

Für Alleinerziehende

Veranstaltungen der

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/jugendamt/kindesunterhalt.html>