Gewässerbenutzung

Nutzung von Gewässern - Einleiten von Wasser

Was Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserrechts sind, ist in § 9 des Wasserhaushaltsgesetz geregelt.

Benutzungen können demnach zum Beispiel das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus Flüssen, Bächen, Seen oder dem Grundwasser sein, aber auch das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen oder das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sein.

Was sind erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen?

Wer ein Gewässer benutzen möchte, benötigt in der Regel dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, soweit keine rechtliche Ausnahmeregelung gilt.

Beispiele für erlaubnispflichtige Benutzungen sind Bauwasserhaltungen, Regenwasserversickerungsanlagen oder die Förderung von Grundwasser mittels einer Brunnenanlage.

Weitere Informationen zur Erlaubnispflicht für Gewässerbenutzungen finden Sie hier:

Für welche Gewässerbenutzungen benötige ich keine Erlaubnis?

Für den sogenannten Gemeingebrauch ist keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich.

Gemeingebrauch ist beispielsweise die Entnahme von Wasser mit einem Handschöpfgerät (Gießkanne, Eimer) aus einem Gewässer. So dürfen Sie also mit einer Gießkanne oder einem Eimer Wasser aus einem Bach schöpfen. Aber Achtung: Das Entnehmen mittels einer Pumpe, auch für den privaten Gebrauch, ist kein Gemeingebrauch!

Neben dem Gemeingebrauch gibt es zudem noch eine Reihe von Benutzungen, die der Gesetzgeber von der Erlaubnispflicht ausgenommen hat. Diese erlaubnisfreien Benutzungen sind in § 46 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 29 Bayerisches Wassergesetz geregelt.

Darunter fällt unter anderem das Entnehmen von Grundwasser mittels Brunnen in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Auch das Versickern oder Einleiten von Niederschlagswasser ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich eine Erlaubnis brauche. Was nun?

Das Umweltamt berät Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen gerne bezüglich geplanter Gewässerbenutzungen und klärt unter anderem folgende Fragen:

• Ist das geplante Vorhaben eine Gewässerbenutzung?
• Ist die geplante Gewässerbenutzung anzeige- bzw. erlaubnispflichtig?
• Welche Bedingungen müssen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sein?
• Welche Unterlagen und Informationen benötigt das Umweltamt für eine Prüfung?

Was muss ich als Gewässeranlieger oder Gewässeranliegerin beachten?

Befindet sich ein Gewässer auf oder unmittelbar an Ihrem Grundstück, so möchten Sie das Gewässer sicherlich nutzen.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat eine Broschüre mit Tipps und Informationen für Gewässeranlieger herausgegeben, welche mit untenstehendem Link abrufbar ist. Die Broschüre informiert über die Rechte und Pflichten von Anliegern an kleinen Gewässern.


Formulare

Antrag

auf eine Eigenwasserversorgungsanlage mittels Tief-, Flachbrunnen (Beregnungsbrunnen)

Ergänzungsbogen

zum Antrag Eigenwasserversorgungsanlage mittels Tief-, Flachbrunnen (Beregnungsbrunnen)

Weitere Wasserrechtliche Anträge siehe:

Technischer Umweltschutz


Frau Mohr

Telefon 09 11 / 2 31-41 10

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Frau Kinzkofer

Telefon 09 11 / 2 31-34 67

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