Informationen zur Regelung der elterlichen Sorge


Das Recht auf elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:

  • Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
  • Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen

Bei der Pflege und Erziehung des Kindes berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Weiterführende Informationen:


Wer übt die elterliche Sorge aus?

Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn

  • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung).

Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sie übt die Personen- und Vermögenssorge aus. Hierbei gehört es auch zu ihren Aufgaben, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (z.B. Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen. Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften (Vormundschaft). Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.


Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?

1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge

Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.

2. Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für das alleinige Sorgerecht

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung

  1. Keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden,
  2. Im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist.
  3. Keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht. Sie wird beim Jugendamt beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt, und kostenfrei ausgestellt.

Den Antrag auf die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister können Nürnberger Mütter bequem online stellen - und bekommen die Bescheinigung per Post zugestellt.

Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen nach § 58a des Sozialgesetzbuches VIII finden Sie in


Was ist eine gemeinsame Sorgeerklärung?

Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern eventuell mit dritten Personen verheiratet sind.

Falls Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, so beachten Sie bitte folgendes:

  • Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet (durch ein Notariat oder das Jugendamt) und können nur persönlich abgegeben werden.
  • Die Sorgeerklärungen der Eltern können gemeinsam oder einzeln beurkundet werden.
  • Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird die Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn beide übereinstimmende Erklärungen vorliegen.
  • Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die Vaterschaft festgestellt sein.
  • Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.
  • Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge.
  • Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur durch das Familiengericht erfolgen.
  • Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt oder geändert wurde, dann ist eine Sorgeerklärung unwirksam.
  • Sorgeerklärungen der Eltern können bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer persönlichen Situation die gemeinsame elterliche Sorge sinnvoll ist, so stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit uns.

Erforderliche Unterlagen sind Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung des Vaters (ersatzweise: beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung/en).


Welche Folgen hat die Sorgeerklärung?

Durch die Abgabe der Sorgeerklärung bestimmen die Eltern, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dies hat zur Folge, dass die Eltern nun bis zu einer eventuellen Trennung die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen über alle das Kind betreffenden Angelegenheiten ausüben.

Nach einer Trennung der Eltern kann der Elternteil, der das Kind bei sich hat, lediglich in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Dies betrifft Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu zählen beispielsweise:

  • Gesundheit: Behandlung leichter Erkrankungen
  • Aufenthalt: Besuch bei Verwandten, Freunden, Teilnahme an Ferienlager
  • Umgang: Einzelentscheidungen im täglichen Umgang (z.B. Kontakte des Kindes zu anderen Kindern)
  • Krippe, Kindergarten, Tagesmutter: Dauer des täglichen Aufenthalts
  • Schule, Ausbildung: Entschuldigung bei Krankheit, Notwendigkeit von Nachhilfe, unbedeutendere Wahlmöglichkeiten im Rahmen des gewählten Ausbildungsgangs (z.B. Chor, Arbeitsgemeinschaften)
  • Vermögenssorge: Verwaltung kleinerer Geldgeschenke, Taschengeld
  • Sonstiges: Freizeitgestaltung, Kleidung

Hält sich das Kind im Rahmen des ausgeübten Umgangsrechts beim anderen Elternteil auf, so kann dieser Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein treffen. Der Begriff der tatsächlichen Betreuung ist weitgehend deckungsgleich mit dem der Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Bei allen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich.

Von erheblicher Bedeutung sind alle Angelegenheiten, die für das weitere Leben des Kindes Auswirkungen haben oder haben können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Gesundheit: Operationen (außer in Notfällen), grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge
  • Aufenthalt: Grundentscheidung bei welchem Elternteil das Kind lebt, Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Antrag auf Kinderreisepass
  • Umgang: Grundentscheidungen des Umgangs (das Ob und der Umfang des Umgangs mit z.B. den Eltern, Geschwistern, Großeltern)
  • Krippe, Kindergarten, Tagesmutter: Grundentscheidung
  • Schule, Ausbildung: Wahl der Schulart und der Schule, der Fächer und Fachrichtungen, Besprechung mit Lehrern über gefährdete Versetzung, Wahl des Ausbildungsberufes und der Lehrstätte
  • Religion: Bestimmung des Religionsbekenntnisses, Taufe
  • Ernährung: Grundentscheidungen (Vollwertkost, vegetarische Kost, Süßigkeiten)
  • Vermögenssorge: Grundentscheidung über Anlage und Verwendung des Vermögens
  • Sonstiges: Status- und Namensfragen, Erziehungsstil, Hygiene, Ausübung teurer Sportarten

In Notfällen, zum Beispiel nach einem Unfall des Kindes, kann jeder Elternteil allein handeln, soweit es für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Der andere Elternteil muss hiervon jedoch umgehend benachrichtigt werden.

Im Falle einer Trennung stellt das gemeinsame Sorgerecht hohe Anforderungen an Eltern. Sie müssen in der Lage sein, ihre Konflikte, die sie als ehemaliges Paar austragen, von der Elternschaft zu trennen. Können sich Eltern in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Will ein Elternteil die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beenden, so ist das nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts möglich. Das Familiengericht gibt dem Antrag statt, soweit entweder der andere Elternteil einverstanden ist (es sei denn, das Kind ist bereits 14 Jahre alt und widerspricht) oder soweit zu erwarten ist, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Bei Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit uns.


Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?

Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ein Elternteil ist gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht notwendig.

Stirbt eine allein sorgeberechtigte Mutter, die mit dem Vater des Kindes nie verheiratet war, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Stirbt ein Elternteil, der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein sorgeberechtigt war, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Die Entscheidung des Gerichts wird insbesondere auch davon abhängen, ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem überlebenden Elternteil und dem Kind besteht, oder nicht.

Kontakt

Stadt Nürnberg - Jugendamt

Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft

Muggenhofer Straße 136

3. Stock (Beistandschaft) und 6. Stock (Amtsvormundschaft)

90429 Nürnberg


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