Wohngeld

Überblick

Wohngeld wird als Zuschuss zu den eigenen Mietaufwendungen geleistet und hat den Zweck, den Wohnraum wirtschaftlich zu sichern.

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet und ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag beim zuständigen Leistungsträger eingeht.

Wenn Sie und Ihre Familie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe beziehen, brauchen Sie in der Regel keinen gesonderten Wohngeldantrag zu stellen. In diesen Fällen werden bereits im Rahmen dieser Leistungen die Unterkunftskosten berücksichtigt.

Sind mehrere Haushaltsmitglieder Mieter oder Eigentümer des genutzten Wohnraums, so ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen die Haushaltsmitglieder die wohngeldberechtigte Person.

Hilfe beantragen können aber auch Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen. Sie können den Wohnzuschuss bekommen, wenn sie wegen eines zu geringen Einkommens laufende Kosten nicht tragen können.

Wohngeldrechner - berechnen Sie Ihren Wohngeldanspruch

Einen ersten Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Bei einem Anspruch auf Wohngeld kann für Kinder und Jugendliche bis maximal 25 Jahre ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.

Anspruchsvoraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Wohngeld geleistet werden kann, hängt insbesondere von folgenden drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zum Haushalt zu rechnenden Personen
  • Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung
  • Höhe des Bruttoeinkommens des gesamten Haushalts

Mietzuschuss und Lastenzuschuss

Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für eigengenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen gewährt.

Einen Mietzuschuss kann beantragen:

  • der Mieter von Wohnraum, aber auch ein Untermieter
  • die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis
  • der Inhaber einer Wohnung im eigenen Haus, das mehr als 2 Wohnungen hat und / oder
  • die Person, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen wurde

Einen Lastenzuschuss kann beantragen:

  • der Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

Wer kann kein Wohngeld erhalten - Ausschlussgründe

Alle Personen, die eine der nachstehend genannten Leistungen beziehen, sind vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Sozialhilfe- Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

Erhält der Antragsteller und alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eine der oben genannten Leistungen, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch.

Bezieht eines oder mehrere Haushaltsmitglieder eines Haushalts keine der oben genannten Leistungen, so kann für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

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Aktualisiert am 27.12.2023, 18:14 Uhr

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